OGH 4Ob511/73 (RS0020017)

OGH4Ob511/736.3.1973

Rechtssatz

Auch wenn es sich bei der Leistung, mit welcher ein Vertragsteil säumig ist, nur um eine Nebenleistung handelt, ist das Entstehen eines Zurückbehaltungsrechtes im Sinne des § 1052 ABGB noch nicht ausgeschlossen (Hier Kostentragung bei Kaufvertrag).

Normen

ABGB §1052 A

4 Ob 511/73OGH06.03.1973

Veröff: JBl 1974,146

4 Ob 504/76OGH27.04.1976
5 Ob 911/76OGH01.02.1977

Vgl; Beisatz: Kein Zurückbehaltungsrecht bei der vertraglichen Nebenpflicht zur Legung einer Faktura. (T1)

3 Ob 566/86OGH27.01.1988

Beisatz: Leistungsverweigerungsrecht, wenn einer Nebenleistung im Gegenseitigkeitsverhältnis erhebliche Bedeutung zukommt (hier: Sicherheitsgarantie für ein neues Produkt). (T2) Veröff: SZ 61/15 = WBl 1988,204

5 Ob 57/06bOGH21.03.2006

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Bankgarantie in der Höhe der gesamten Auftragssumme für die vereinbarte Gewährleistungsfrist. (T3)

5 Ob 43/09yOGH10.11.2009

Beisatz: Nicht bloß unwesentliche Gegenleistung. (T4); Beisatz: Ob bei der Nichterbringung von Nebenleistungen ein ausreichendes Gegenseitigkeitsverhältnis besteht, ist nach der Übung des Verkehrs zu beurteilen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19730306_OGH0002_0040OB00511_7300000_004

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