OGH 1Ob18/73 (RS0017750)

OGH1Ob18/7321.2.1973

Rechtssatz

Trotz Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung verlieren Schenkungen, die mit Rücksicht auf die Ehe gemacht wurden, ihre Gültigkeit, wenn die Annahme des dauernden Fortbestandes der Ehe für den Geschenkgeber der ausschlaggebende Beweggrund war und sich in der Folge als auf einem Irrtum beruhend erwies. Von einem Irrtum im Beweggrunde kann nur gesprochen werden, wenn die den Beweggrund bildenden Vorstellungen einen gewissen Grad von Sicherheit erreicht haben. Sieht sich der Geschenkgeber bloß in Erwartungen, Hoffnungen und Vermutungen getäuscht, so liegt kein Irrtum im rechtlichen Sinne vor.

(Reichsgericht vom 04.05.1939, VIII B 15; DREvBl 1939/403)

Normen

ABGB §901 I4
ABGB §1247

1 Ob 18/73OGH21.02.1973

nur: Trotz Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung verlieren Schenkungen, die mit Rücksicht auf die Ehe gemacht wurden, ihre Gültigkeit, wenn die Annahme des dauernden Fortbestandes der Ehe für den Geschenkgeber der ausschlaggebende Beweggrund war und sich in der Folge als auf einem Irrtum beruhend erwies. (T1) Veröff: EvBl 1974/29 S 71

1 Ob 10/75OGH05.02.1975

nur T1; Veröff: SZ 48/9 = EvBl 1975/246 S 551 = JBl 1976,648

1 Ob 596/78OGH26.04.1978

Vgl auch; nur T1

7 Ob 601/79OGH03.05.1979

nur T1

4 Ob 504/84OGH23.04.1985

Auch; Veröff: SZ 58/63

5 Ob 551/93OGH21.12.1993

Vgl auch; nur: Von einem Irrtum im Beweggrunde kann nur gesprochen werden, wenn die den Beweggrund bildenden Vorstellungen einen gewissen Grad von Sicherheit erreicht haben. (T2) Beisatz: An den diesbezüglichen Nachweis stellt das Gesetz besonders strenge Anforderungen. (T3)

9 Ob 17/00sOGH26.01.2000

Vgl auch; nur T1

6 Ob 66/00zOGH23.10.2000

Vgl auch; Beis wie T3

6 Ob 44/02tOGH18.04.2002

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19730221_OGH0002_0010OB00018_7300000_001

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