OGH 1Ob13/73 (RS0010387)

OGH1Ob13/7321.2.1973

Rechtssatz

Zur Sicherung von Forderungen aus von Banken abgeschlossenen Kreditverträgen können sowohl körperliche Sachen ( = Sicherungsübereignung ) als auch Rechte, insb Forderungen ( = Sicherungsabtretung ) ins Eigentum der Bank übertragen werden. Der Sicherungsnehmer erwirbt vom Sicherungsgeber die volle rechtliche Stellung eines Eigentümers mit der schuldrechtlichen Innenbindung, von seiner überschießenden Rechtsmacht nur zur Sicherung seiner Forderung im vereinbarten Rahmen Gebrauch zu machen. Zwischen Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber entsteht ein Treuhandverhältnis.

Normen

ABGB §358 II
ABGB §358 III
ABGB 1392 E

1 Ob 13/73OGH21.02.1973

JBl 1974,90 ( krit. Bydlinski ) = SZ 46/24

6 Ob 30/73OGH25.10.1973

JBl 1974,428 ( mit Anm der Schriftleitung ) = NZ 1974,170

7 Ob 606/77OGH17.11.1977

SZ 50/150

4 Ob 2/83OGH25.01.1983

nur: Der Sicherungsnehmer erwirbt vom Sicherungsgeber die vollerechtliche Stellung eines Eigentümers mit der schuldrechtlichenInnenbindung, von seiner überschießenden Rechtsmacht nur zurSicherung seiner Forderung im vereinbarten Rahmen Gebrauch zu machen.(T1)

8 Ob 583/88OGH24.11.1988

Auch; nur: Zur Sicherung von Forderungen aus von Bankenabgeschlossenen Kreditverträgen können sowohl körperliche Sachen ( =Sicherungsübereignung ) als auch Rechte, insb Forderungen ( =Sicherungsabtretung ) ins Eigentum der Bank übertragen werden. (T2) =ÖBA 1989,818 ( P. Bydlinski )

3 Ob 195/12sOGH19.12.2012

Auch

Dokumentnummer

JJR_19730221_OGH0002_0010OB00013_7300000_001

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