Rechtssatz
Die Sicherungsexekution durch Zwangsverwaltung ist nicht auf Liegenschaften beschränkt, sie kann sich auch gegen gewerbliche Unternehmungen richten, ist aber (vom Vollzugsgericht) nur dann zu bewilligen, wenn der betreibende Gläubiger behauptet und bescheinigt, dass durch die Pfändung allein der Sicherungszweck nicht erreicht wird.
3 Ob 157/78 | OGH | 21.11.1978 |
nur: Die Sicherungsexekution durch Zwangsverwaltung ist nur dann zu bewilligen, wenn der betreibende Gläubiger behauptet und bescheinigt, dass durch die Pfändung allein der Sicherungszweck nicht erreicht wird. (T1) |
3 Ob 191/78 | OGH | 10.01.1979 |
nur T1 |
3 Ob 18/79 | OGH | 02.05.1979 |
Beisatz: Der Sicherungszweck wird nur dann erreicht, wenn die Gesamtforderung durch bloße Pfändung oder Pfandvormerkung zweifelsfrei voll gedeckt ist - der betreibende Gläubiger hat also nur zu behaupten und zu scheinigen, dass die volle Deckung in diesem Fall zweifelhaft ist. (T2) |
3 Ob 175/10x | OGH | 13.04.2011 |
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Der Betreibende muss zwar grundsätzlich bei einem Antrag auf Exekution zur Sicherstellung durch Zwangsverwaltung (§ 374 EO) behaupten und bescheinigen, dass der Sicherungszweck durch Pfandrechtsvormerkung nicht vollständig erreicht werden kann. Die Behauptung kann aber unterbleiben, wenn dem Gericht nach dem für die Exekution bedeutsamen Grundbuchsstand (§ 55a EO) der Umstand bekannt ist, dass eine Pfandrechtsvormerkung wegen eines eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbots unzulässig wäre. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19730220_OGH0002_0030OB00024_7300000_002
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