OGH 3Ob24/73 (RS0004217)

OGH3Ob24/7320.2.1973

Rechtssatz

Die Sicherungsexekution durch Zwangsverwaltung ist nicht auf Liegenschaften beschränkt, sie kann sich auch gegen gewerbliche Unternehmungen richten, ist aber (vom Vollzugsgericht) nur dann zu bewilligen, wenn der betreibende Gläubiger behauptet und bescheinigt, dass durch die Pfändung allein der Sicherungszweck nicht erreicht wird.

Normen

EO §331 E
EO §341 H
EO §374

3 Ob 24/73OGH20.02.1973

SZ 46/18

3 Ob 17/76OGH19.03.1976
3 Ob 97/77OGH13.09.1977
3 Ob 94/77OGH18.10.1977
3 Ob 157/78OGH21.11.1978

nur: Die Sicherungsexekution durch Zwangsverwaltung ist nur dann zu bewilligen, wenn der betreibende Gläubiger behauptet und bescheinigt, dass durch die Pfändung allein der Sicherungszweck nicht erreicht wird. (T1)

3 Ob 191/78OGH10.01.1979

nur T1

3 Ob 18/79OGH02.05.1979

Beisatz: Der Sicherungszweck wird nur dann erreicht, wenn die Gesamtforderung durch bloße Pfändung oder Pfandvormerkung zweifelsfrei voll gedeckt ist - der betreibende Gläubiger hat also nur zu behaupten und zu scheinigen, dass die volle Deckung in diesem Fall zweifelhaft ist. (T2)

3 Ob 56/82OGH16.06.1982
3 Ob 120/87OGH28.10.1987

nur T1

3 Ob 41/94OGH28.06.1994

Auch

3 Ob 114/98fOGH06.05.1998

Beis wie T2

3 Ob 214/98mOGH16.09.1998

nur T1

3 Ob 175/10xOGH13.04.2011

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Der Betreibende muss zwar grundsätzlich bei einem Antrag auf Exekution zur Sicherstellung durch Zwangsverwaltung (§ 374 EO) behaupten und bescheinigen, dass der Sicherungszweck durch Pfandrechtsvormerkung nicht vollständig erreicht werden kann. Die Behauptung kann aber unterbleiben, wenn dem Gericht nach dem für die Exekution bedeutsamen Grundbuchsstand (§ 55a EO) der Umstand bekannt ist, dass eine Pfandrechtsvormerkung wegen eines eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbots unzulässig wäre. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19730220_OGH0002_0030OB00024_7300000_002

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