OGH 4Ob302/73 (RS0079404)

OGH4Ob302/7330.1.1973

Rechtssatz

Die Ausnützung fremden Vertragsbruches wird dann als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG angesehen, wenn sich der Außenseiter dadurch einen ungerechtfertigten Vorsprung gegenüber den vertragsgebundenen Mitbewerbern verschaffen will.

Normen

UWG §1 D4b

4 Ob 302/73OGH30.01.1973

Veröff: EvBl 1973/232 S 490 = JBl 1974,43 = ÖBl 1973,52; hiezu kritisch Koziol unter Hinweis auf die gegenteilige Entscheidung 3 Ob 97/55 JBl 1958,272

4 Ob 387/84OGH27.02.1985

Gegenteilig; Veröff: SZ 58/36 = EvBl 1986/19 S 89 = ÖBl 1985,69 = GRURInt 1986,210 (Knaak)

4 Ob 37/90OGH13.03.1990

Auch; Beisatz: Das Ausnützen fremden Vertragsbruches durch einen außerhalb des Vertragsverhältnisses stehenden Dritten begründet nur dann keinen Verstoß gegen § 1 UWG, wenn dieser Dritter den Vertragsbruch selbst nicht irgendwie bewusst gefördert oder sonst aktiv dazu beigetragen hat. (T1) Veröff: WBl 1991,104

4 Ob 74/94OGH12.07.1994

Auch; Beis wie T1

4 Ob 115/94OGH18.10.1994

Gegenteilig; Beisatz: Das bloße Ausnützen fremden Vertragsbruches ohne eigene Mitwirkung verstößt hingegen in der Regel nicht gegen § 1 UWG. (T2) Veröff: SZ 67/174

4 Ob 130/01yOGH12.06.2001

Vgl aber; Beisatz: Im Zusammenhang mit dem Ausnützen von Verstößen gegen ein vertragliches Konkurrenzverbot bestehen wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen den Dienstgeber nur dann, wenn zur Vertragsverletzung besondere, die Sittenwidrigkeit begründende Umstände hinzutreten, die den Verstoß nicht mehr als reine Vertragsverletzung, sondern als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen. (T3)

8 ObA 27/10vOGH25.01.2011

Ähnlich; Beis ähnlich wie T2

Dokumentnummer

JJR_19730130_OGH0002_0040OB00302_7300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)