OGH 9Os101/72 (RS0098475)

OGH9Os101/7217.1.1973

Rechtssatz

Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt nur, daß das Gericht dann, wenn es sich weder vom Vorliegen noch vom Nichtvorliegen einer schulderheblichen Tatsache überzeugen kann, diese Tatsache, je nachdem, was für den Beschuldigten günstiger ist, als vorliegend oder nicht vorliegend zu unterstellen hat.

Normen

StPO §259 Z3

9 Os 101/72OGH17.01.1973

Veröff: RZ 1973/132 S 107

Dokumentnummer

JJR_19730117_OGH0002_0090OS00101_7200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)