OGH 4Ob588/72 (RS0008716)

OGH4Ob588/7228.11.1972

Rechtssatz

Unterliegt ein Sachverhalt einer bestimmten gesetzlichen Vorschrift, fehlt jeder Grund, bei ihrer Auslegung ein neues Gesetz, das auf den Fall nicht zur Anwendung zu kommen hat, zu berücksichtigen. Dies käme einer Rückwirkung entgegen dem Gesetz (§ 5 ABGB) gleich (hier: BGBl 1970/342 über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes).

Normen

ABGB §5
ABGB §163c
UeKindG allg

4 Ob 588/72OGH28.11.1972

JBl 1973,374

4 Ob 504/75OGH18.02.1975

Auch; Beisatz: Daran ändert auch die Bestimmung des Art X § 3 Abs 2 d. UeKindG nichts, weil damit nur einer Unsicherheit und einer vom Gesetz nicht gewollten Beurteilung der Wirkung eines vor dem 1.7.1971 abgegebenen aber weiterhin aufrechten Vaterschaftsanerkenntnisses durch einen etwaigen Umkehrschluß aus den neuen Bestimmungen vorgebeugt werden sollte. (T1)

7 Ob 134/75OGH11.09.1975

Beisatz: Untersuchungsgrundsatz (T2)

5 Ob 1587/90OGH11.12.1990

Vgl auch; Beisatz hier: Gesetzliches Erbrecht und Pflichtteilsrecht des unehelichen Kindes gegenüber seinem Vater. (T3)

1 Ob 185/01iOGH30.04.2002
7 Ob 288/02gOGH26.02.2003

Beisatz: Auf Grund der ausdrücklichen Bestimmung des §164d ist nicht jedenfalls e contrario zu schließen, dass die jetzt normierten Grundsätze nicht bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gegolten hätten.(T4); Beisatz: Hier: Klage auf Feststellung der Nichtvaterschaft des Anerkennenden durch dessen Erben. (T5)

16 Ok 52/05OGH27.02.2006

Beisatz: Hier: Der 2004 verwirklichte Sachverhalt unterliegt den geltenden gesetzlichen Vorschriften, bei deren Auslegung ein erst künftig in Kraft tretendes Gesetz - das auf den Fall nicht zur Anwendung kommt - nicht berücksichtigt werden kann; solches käme einer Rückwirkung entgegen dem Gesetz (§ 5 ABGB) gleich. (T6); Veröff: SZ 2006/30

2 Ob 224/06iOGH08.03.2007

Dokumentnummer

JJR_19721128_OGH0002_0040OB00588_7200000_001

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