OGH 7Ob187/72 (RS0041796)

OGH7Ob187/728.11.1972

Rechtssatz

Ein Aufhebungsantrag schließt nicht notwendig ein Begehren auf Abänderung in sich, weil in einem Abänderungsantrag die gewünschte Sachentscheidung eindeutig bestimmt zu bezeichnen ist (Fasching IV 64). Dies gilt aber nur dann, wenn der Berufungswerber dort, wo nur ein Abänderungsantrag möglich sein könnte, bewusst nur die Aufhebung begehrt. In diesem Falle kann derjenige Berufungsgrund, der die Abänderung zur Folge haben muss, nicht wahrgenommen werden. Trotzdem darf sich aber das Berufungsgericht nicht mit der abstrakten Feststellung begnügen, dass der geltend gemachte Berufungsgrund einen Abänderungsantrag erfordere. Es muss vielmehr untersuchen, ob sich im Hinblick auf den geltend gemachten Berufungsgrund nicht erst jetzt ein Sachverhalt ergibt, der eine Aufhebung erfordert. Ist dies der Fall, dann reicht ein Aufhebungsantrag aus und hindert er die Nichtbeachtung des geltend gemachten Berufungsgrundes wegen abstrakter Ungeeignetheit des gestellten Aufhebungsantrages (Fasching IV, 65).

Normen

ZPO §467 Z3 Cb4

7 Ob 187/72OGH08.11.1972

Veröff: ZfRV 1974 H2,115 (mit Glosse von Willvonseder)

6 Ob 168/73OGH20.09.1973

Vgl auch

1 Ob 37/74OGH13.03.1974

Veröff: EvBl 1974/238 S 519

5 Ob 583/78OGH23.05.1978

nur: Ein Aufhebungsantrag schließt nicht notwendig ein Begehren auf Abänderung in sich, weil in einem Abänderungsantrag die gewünschte Sachentscheidung eindeutig bestimmt zu bezeichnen ist. (T1)

4 Ob 532/78OGH26.09.1978
4 Ob 386/78OGH24.10.1978

Auch

6 Ob 579/80OGH08.05.1980

Auch

1 Ob 773/80OGH03.12.1980

nur T1; Beisatz: Nur wenn ein Irrtum in der Beurteilung der Absicht der Anfechtung mit Sicherheit auszuschließen ist, kann das Fehlen der Angabe eines ziffernmäßigen Betrages als unschädlich angesehen werden. (T2)

1 Ob 21/16vOGH27.09.2016

Dokumentnummer

JJR_19721108_OGH0002_0070OB00187_7200000_001

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