OGH 5Ob206/72 (RS0006472)

OGH5Ob206/727.11.1972

Rechtssatz

Der Erbe des Vorerben, der den Standpunkt vertritt, dass ihm nach den Bestimmungen des letzten Willen die Substitutionsmasse zuzufallen habe, ist Beteiligter des Verlassenschaftsverfahrens und rekursberechtigt (vgl JBl 1952,65). Wer aber behauptet, dass ihm an Vermögenswerten, die in die Substitutionsabhandlung einbezogen werden (könnten), das Eigentumsrecht zusteht, hat dieses Recht im Prozesswege geltend zu machen (5 Ob 147/62).

Normen

AußStrG §2 Abs2 Z7 H2
AußStrG §9 E7
AußStrG §26
AußStrG 2005 §164

5 Ob 206/72OGH07.11.1972
7 Ob 615/81OGH02.07.1981

NZ 1982,138

7 Ob 309/03xOGH25.02.2004

nur: Wer aber behauptet, dass ihm an Vermögenswerten, die in die Substitutionsabhandlung einbezogen werden (könnten), das Eigentumsrecht zusteht, hat dieses Recht im Prozesswege geltend zu machen. (T1)

1 Ob 86/08sOGH11.08.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: Am Verfahren nicht beteiligter Erbe des Vorerben, Rechtslage nach dem AußStrG 2005. (T2); Beisatz: Der an der Substitutionsabhandlung nicht beteiligte Erbe des Vorerben, der den Standpunkt vertritt, dass ihm die Substitutionsmasse zuzufallen habe, kann seine Ansprüche nach der Fällung der gerichtlichen Entscheidung über die Einantwortung nur noch mit Klage geltend machen. Er ist nicht berechtigt, den Einantwortungsbeschluss mit Rekurs zu bekämpfen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19721107_OGH0002_0050OB00206_7200000_001

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