Rechtssatz
1) Nötigenfalls hat der Vorsitzende für die Einhaltung der Vorschrift des § 331 Abs 3 StPO durch den Obmann der Geschwornen zu sorgen, und diesem die (ergänzende) Angabe der (etwa fehlenden) Erwägungen in der bezüglichen Niederschrift aufzutragen, von denen die Mehrheit der Geschwornen bei der Beantwortung der einzelnen Fragen ausging.
2) Die Bejahung des Schuldausschließungsgrundes nach § 2 lit b StG im Wahrspruch einerseits und die hiefür andererseits in der Niederschrift nach § 331 Abs 3 StPO angegebene Erwägung, "die Angeklagte sei (schon) durch ihre Vernehmung und durch die (bereits erlittene) Untersuchungshaft bestraft", begründet einen echten Widerspruch im Sinne des letzten Falles des § 332 Abs 4 StPO, der die Einleitung des Moniturverfahrens rechtfertigt.
13 Os 81/72 | OGH | 18.10.1972 |
Veröff: SSt 43/42 = EvBl 1973/62 S 137 |
11 Os 36/15a | OGH | 11.08.2015 |
Vgl; Beisatz: Die Behauptung eines Missverständnisses muss weder von einem Geschworenen aufgestellt werden noch der Niederschrift zu entnehmen sein. Vielmehr hat der Vorsitzende im Rahmen seiner Verpflichtung zur Prozessleitung und Manuduktion die Geschworenen ‑ wenn erforderlich ‑ zu ergänzenden Angaben über ihre Erwägungen zu verhalten, um die Notwendigkeit einer Monitur abzuklären. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19721018_OGH0002_0130OS00081_7200000_001
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