OGH 3Ob96/72 (RS0009028)

OGH3Ob96/725.10.1972

Rechtssatz

Entscheidend für die Rechtswidrigkeit der Drohung ist, ob sie nach Treu und Glauben bzw nach der Auffassung aller billig und gerecht Denkenden als ein angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks zu werten ist und ob der Drohende einen Anspruch auf die Erreichung des verfolgten Zwecks hat. Stellt sich die Drohung als eine eigenmächtige Hilfe dar, so ist sie - abgesehen vom Fall des § 19 ABGB - rechtswidrig.

Normen

ABGB §19
ABGB §870 DII

3 Ob 96/72OGH05.10.1972

JBl 1973,313

1 Ob 544/77OGH30.03.1977

Beisatz: Niemand darf die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der zwar erlaubten, aber zur Wahrung eigener Interessen ungeeigneten Schädigung eines anderen als ein Zwangsmittel gegen diesen mißbrauchen ( § 1295 Abs 2 ABGB ). (T1)

1 Ob 581/78OGH12.04.1978

nur: Entscheidend für die Rechtswidrigkeit der Drohung ist, ob sie nach Treu und Glauben bzw nach der Auffassung aller billig und gerecht Denkenden als ein angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks zu werten ist. (T2)

2 Ob 118/81OGH30.11.1982

Auch; Beis wie T1

2 Ob 139/89OGH28.11.1989

nur T2

9 Ob 74/90OGH14.03.1990

nur T2; Beisatz: § 48 ASGG (T3) = WBl 1990, 241

1 Ob 118/00kOGH30.05.2000

Auch; Beisatz: Eine Person wird durch die Ausübung rechtswidrigen Zwangs im Sinne des § 870 ABGB dann zum Vertragsschluss bestimmt, wenn das angedrohte Übel - also das Mittel zur Determinierung der Willensrichtung - oder der angestrebte Geschäftszweck unerlaubt sind oder wenn ein erlaubtes Mittel zur Erzielung eines erlaubten Zwecks wegen der den Einzelfall charakterisierenden besonderen Beziehung zwischen Mittel und Zweck unangemessen erscheint. (T4)

7 Ob 165/03wOGH05.08.2003

Auch; nur: Entscheidend für die Rechtswidrigkeit der Drohung ist, ob sie nach Treu und Glauben bzw nach der Auffassung aller billig und gerecht Denkenden als ein angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks zu werten ist und ob der Drohende einen Anspruch auf die Erreichung des verfolgten Zwecks hat. (T5); Veröff: SZ 2003/90

3 Ob 245/06kOGH30.11.2006

nur T5

Dokumentnummer

JJR_19721005_OGH0002_0030OB00096_7200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)