3 Ob 96/72 | OGH | 05.10.1972 |
JBl 1973,313 |
1 Ob 544/77 | OGH | 30.03.1977 |
Beisatz: Niemand darf die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der zwar erlaubten, aber zur Wahrung eigener Interessen ungeeigneten Schädigung eines anderen als ein Zwangsmittel gegen diesen mißbrauchen ( § 1295 Abs 2 ABGB ). (T1) |
1 Ob 581/78 | OGH | 12.04.1978 |
nur: Entscheidend für die Rechtswidrigkeit der Drohung ist, ob sie nach Treu und Glauben bzw nach der Auffassung aller billig und gerecht Denkenden als ein angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks zu werten ist. (T2) |
2 Ob 118/81 | OGH | 30.11.1982 |
Auch; Beis wie T1 |
2 Ob 139/89 | OGH | 28.11.1989 |
nur T2 |
9 Ob 74/90 | OGH | 14.03.1990 |
nur T2; Beisatz: § 48 ASGG (T3) = WBl 1990, 241 |
1 Ob 118/00k | OGH | 30.05.2000 |
Auch; Beisatz: Eine Person wird durch die Ausübung rechtswidrigen Zwangs im Sinne des § 870 ABGB dann zum Vertragsschluss bestimmt, wenn das angedrohte Übel - also das Mittel zur Determinierung der Willensrichtung - oder der angestrebte Geschäftszweck unerlaubt sind oder wenn ein erlaubtes Mittel zur Erzielung eines erlaubten Zwecks wegen der den Einzelfall charakterisierenden besonderen Beziehung zwischen Mittel und Zweck unangemessen erscheint. (T4) |
7 Ob 165/03w | OGH | 05.08.2003 |
Auch; nur: Entscheidend für die Rechtswidrigkeit der Drohung ist, ob sie nach Treu und Glauben bzw nach der Auffassung aller billig und gerecht Denkenden als ein angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks zu werten ist und ob der Drohende einen Anspruch auf die Erreichung des verfolgten Zwecks hat. (T5); Veröff: SZ 2003/90 |
3 Ob 245/06k | OGH | 30.11.2006 |
nur T5 |
Dokumentnummer
JJR_19721005_OGH0002_0030OB00096_7200000_001
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