OGH 4Ob343/72 (RS0014009)

OGH4Ob343/723.10.1972

Rechtssatz

Ein Anbot muß nicht an individuell bezeichnete Personen gerichtet werden, es kann auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Es genügt, daß die Person des Vertragspartners, der das Anbot annimmt, feststellbar und damit bestimmt ist, wer die Vertragsparteien sind.

Normen

ABGB §861

4 Ob 343/72OGH03.10.1972

Veröff: ÖBl 1973,112 = SZ 45/102

4 Ob 43/22kOGH29.03.2022

Vgl: nur: Es genügt, dass die Person des Vertragspartners, der das Anbot annimmt, feststellbar und damit bestimmt ist, wer die Vertragsparteien sind. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19721003_OGH0002_0040OB00343_7200000_002

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