OGH 3Ob86/72 (RS0002779)

OGH3Ob86/7231.8.1972

Rechtssatz

Der Beitritt im Sinne des § 139 Abs 2 EO bedarf zu seiner Begründung oder Rechtswirksamkeit nicht einer diesbezüglichen gerichtlichen Entscheidung (Anordnung), sondern er tritt im Fall der neuerlichen Bewilligung einer Zwangsversteigerung derselben Liegenschaft als eine der Rechtswirkungen des Befriedigungsrechts (Anmerkung der Zwangsversteigerung) des vorangehenden ("führenden") Gläubigers von Gesetzes wegen ein. Der Beitritt ist daher nicht anzuordnen (zu bewilligen), die Parteien sind vielmehr hievon bloß zu verständigen (§ 139 Abs 4 EO). Daher ist der Verpflichtete durch eine vom Titelgericht in seine Exekutionsbewilligung aufgenommene Verständigung dieser Art ebensowenig beschwert wie der betreibende Gläubiger durch die Aufhebung der vom Titelgericht in die Exekutionsbewilligung aufgenommenen Verständigung.

Normen

EO §139
ZPO §514 B

3 Ob 86/72OGH31.08.1972
3 Ob 49/92OGH29.04.1992

Vgl; Beisatz: Der Beitritt ist durch Beschluß auszusprechen und hat nur feststellende Bedeutung. (T1) Veröff: SZ 65/66

6 Ob 81/01gOGH21.02.2002

Vgl auch; Beisatz: Erst dadurch erlangt ein Gläubiger Parteistellung im Zwangsversteigerungsverfahren. (T2)

3 Ob 80/04tOGH21.07.2004

Vgl auch; nur: Der Beitritt im Sinne des § 139 Abs 2 EO bedarf zu seiner Begründung oder Rechtswirksamkeit nicht einer diesbezüglichen gerichtlichen Entscheidung (Anordnung), sondern er tritt im Fall der neuerlichen Bewilligung einer Zwangsversteigerung derselben Liegenschaft als eine der Rechtswirkungen des Befriedigungsrechts (Anmerkung der Zwangsversteigerung) des vorangehenden ("führenden") Gläubigers von Gesetzes wegen ein. (T3); Beisatz: Aus §139 Abs2 EO ergibt sich, dass jeder "Beitritt" die Bewilligung der Zwangsversteigerung ist und dass diese Bewilligung gegebenenfalls den Beitritt zu einem bereits eingeleiteten Versteigerungsverfahren zur Folge hat. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19720831_OGH0002_0030OB00086_7200000_001

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