OGH 1Ob141/72 (RS0061373)

OGH1Ob141/7230.8.1972

Rechtssatz

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Aufstellung der Bilanz einer Kommanditgesellschaft Sache der geschäftsführenden Gesellschafter ist, die durch den Gesellschaftsvertrag oder durch einstimmigen Beschluss einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen werden kann. Die übrigen persönlich haftenden Gesellschafter haben gegen die mit dieser Aufgabe betrauten Gesellschafter einen klagbaren Anspruch auf Herstellung eines allen Anforderungen des Gesetzes und des Gesellschaftsvertrages entsprechenden Bilanzentwurfes. Von dieser Aufstellung der Bilanz ist allerdings die endgültige Feststellung zu unterscheiden; diese erfolgt durch sämtliche persönlich haftenden Gesellschafter, die gemäß § 41 HGB die Bilanz zu unterzeichnen haben und damit nach außen hin die Verantwortung für die Richtigkeit übernehmen. Eine ordnungsgemäß aufgestellte Jahresbilanz verpflichtet jeden persönlich haftenden Gesellschafter zur Unterzeichnung dieser Bilanz. Mit der Unterzeichnung ist ein Anerkenntnis ihrer Richtigkeit verbunden, der solcherart festgestellten Bilanz kommt daher der Charakter eines Vertrages unter den Gesellschaftern zu.

Normen

HGB §41
HGB §120
HGB §161
HGB §167

1 Ob 141/72OGH30.08.1972

Veröff: EvBl 1973/92 S 211 = HS 8081 = GesRZ 1973,118 (mit Anmerkung von Frotz und Baumann)

1 Ob 654/76OGH01.12.1976

nur: Mit der Unterzeichnung ist ein Anerkenntnis ihrer Richtigkeit verbunden, der solcherart festgestellten Bilanz kommt daher der Charakter eines Vertrages unter den Gesellschaftern zu. (T1)

6 Ob 4/84OGH10.05.1984

nur: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Aufstellung der Bilanz einer Kommanditgesellschaft Sache der geschäftsführenden Gesellschafter ist, die durch den Gesellschaftsvertrag oder durch einstimmigen Beschluss einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen werden kann. Die übrigen persönlich haftenden Gesellschafter haben gegen die mit dieser Aufgabe betrauten Gesellschafter einen klagbaren Anspruch auf Herstellung eines allen Anforderungen des Gesetzes und des Gesellschaftsvertrages entsprechenden Bilanzentwurfes. (T2) Veröff: SZ 57/92 = EvBl 1985/15 S 50

6 Ob 219/19bOGH23.01.2020

Beisatz: Die Aufstellung des Jahresabschlusses ist Aufgabe der geschäftsführenden Gesellschafter. Von der Aufstellung des Jahresabschlusses ist allerdings dessen endgültige Feststellung zu unterscheiden. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19720830_OGH0002_0010OB00141_7200000_005

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