OGH 8Ob163/72 (RS0075561)

OGH8Ob163/7229.8.1972

Rechtssatz

Verbindlich ist nur die von der zuständigen Behörde für den Baustellenbereich angeordnete und durch ein entsprechendes Verkehrszeichen ersichtlich gemachte Geschwindigkeitsbeschränkung, nicht aber eine darüber hinausgehende, von der Baufirma angebrachte Geschwindigkeitsbeschränkungstafel.

Normen

StVO §90 Abs3

8 Ob 163/72OGH29.08.1972
2 Ob 157/09sOGH29.10.2009

Auch; Beisatz: Hier: Derjenige, der eine Geschwindigkeitsbeschränkung entgegen § 90 Abs 3 Satz 2 StVO eigenmächtig selbst anordnet, darf sich auf deren Einhaltung nicht verlassen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19720829_OGH0002_0080OB00163_7200000_001

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