OGH 4Ob555/72 (RS0048688)

OGH4Ob555/7227.6.1972

Rechtssatz

Nach der herrschenden Rechtsprechung bedeutet der Begriff "Beiwohnung" eine solche Vereinigung oder doch Berührung der Geschlechtsteile von Mann und Frau, die ein Eindringen des Samens in die Scheide nicht in völlig zweifelsfreier Weise ausschließt (EvBl 1955/237, 1 Ob 28/56, 2 Ob 146/60, 4 Ob 506/64, 7 Ob 104/68 ua). Liegt dagegen nur eine "körperliche Verbindung" vor, die nicht bis zu einer Beiwohnung geht - hier: Beklagter benetzt seinen Finger mit Samenflüssigkeit und führt ihn dann in die Scheide der Mutter des Kindes ein -, dann greift die Vermutung des § 163 ABGB nicht Platz; in diesem Fall muß vielmehr dem Kind der Beweis auferlegt werden, daß es durch diese Handlungen tatsächlich gezeugt wurde (mit ausführlichen Literaturzitaten).

Normen

ABGB §163 H3

4 Ob 555/72OGH27.06.1972
6 Ob 244/73OGH06.12.1973

Veröff: SZ 46/119 = EvBl 1974/136 S 293 = ÖA 1976,65

3 Ob 668/82OGH27.10.1982

nur: Nach der herrschenden Rechtsprechung bedeutet der Begriff "Beiwohnung" eine solche Vereinigung oder doch Berührung der Geschlechtsteile von Mann und Frau, die ein Eindringen des Samens in die Scheide nicht in völlig zweifelsfreier Weise ausschließt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19720627_OGH0002_0040OB00555_7200000_001

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