Rechtssatz
Nach der herrschenden Rechtsprechung bedeutet der Begriff "Beiwohnung" eine solche Vereinigung oder doch Berührung der Geschlechtsteile von Mann und Frau, die ein Eindringen des Samens in die Scheide nicht in völlig zweifelsfreier Weise ausschließt (EvBl 1955/237, 1 Ob 28/56, 2 Ob 146/60, 4 Ob 506/64, 7 Ob 104/68 ua). Liegt dagegen nur eine "körperliche Verbindung" vor, die nicht bis zu einer Beiwohnung geht - hier: Beklagter benetzt seinen Finger mit Samenflüssigkeit und führt ihn dann in die Scheide der Mutter des Kindes ein -, dann greift die Vermutung des § 163 ABGB nicht Platz; in diesem Fall muß vielmehr dem Kind der Beweis auferlegt werden, daß es durch diese Handlungen tatsächlich gezeugt wurde (mit ausführlichen Literaturzitaten).
3 Ob 668/82 | OGH | 27.10.1982 |
nur: Nach der herrschenden Rechtsprechung bedeutet der Begriff "Beiwohnung" eine solche Vereinigung oder doch Berührung der Geschlechtsteile von Mann und Frau, die ein Eindringen des Samens in die Scheide nicht in völlig zweifelsfreier Weise ausschließt. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19720627_OGH0002_0040OB00555_7200000_001
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