OGH 6Ob94/72 (RS0046586)

OGH6Ob94/7210.5.1972

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, dass im Falle der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft ein einzelner unter mehreren gewöhnlichen Aufenthaltsorten der einzige letzte im Sinne des § 76 JN sein könne. Es findet bei Auflösung der häuslichen Gemeinschaft nicht eine Einengung von mehreren gewöhnlichen Aufenthaltsorten auf einen einzigen statt, sondern es kommt allein darauf an, welcher Zustand hinsichtlich des Bestehens allenfalls mehrerer gewöhnlicher Aufenthaltsorte im maßgebenden Stichzeitpunkt, das ist die Auflösung der häuslichen Gemeinschaft, geherrscht hat. Hatten die Ehegatten in diesem Zeitpunkt mehr als einen gewöhnlichen Aufenthalt, dann ist dies eben der letzte für die Beurteilung der Zuständigkeit nach § 76 JN maßgebende Zustand.

Normen

JN §76 I

6 Ob 94/72OGH10.05.1972

Veröff: SZ 45/60 = EvBl 1973/16 S 45 = MietSlg 24450

6 Ob 180/08aOGH14.05.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nach § 81 EheG. (T1)<br/>Beisatz: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des letzten gemeinsamen Aufenthalts ist die Auflösung der häuslichen Gemeinschaft. (T2)<br/>Beisatz: Gemeinsam ist der Aufenthalt, wenn die Ehegatten zusammenleben, also der betreffende Ort zum Mittelpunkt des gemeinsamen Ehelebens gemacht wurde. (T3)<br/>Beisatz: Da es auf das gemeinsame eheliche Leben ankommt, kann ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt der Eheleute vor der Heirat nicht ein letzter gemeinsamer im Sinn des § 76 Abs 1 JN sein. (T4)<br/>Beisatz: Die Eheleute können auch nebeneinander mehr als einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben. (T5)<br/>Veröff: SZ 2009/69

3 Ob 240/13kOGH19.12.2013

Auch; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19720510_OGH0002_0060OB00094_7200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)