Rechtssatz
Unter den wichtigsten Milderungsumständen (im Sinne des § 265 a StPO) sind nicht nur die in den §§ 46, 47 StG (nunmehr § 34 StGB) demonstrativ aufgezählten, sondern auch gleichwertige aus der Beschaffenheit des Täters oder der Tat abzuleitende Umstände zu verstehen, so insbesondere auch ein relativ geringer Unrechtsgehalt der Tat. Liegen solche Umstände vor, so ist das außerordentliche Milderungsrecht anzuwenden, wenn diese Milderungsgründe eine Strafe selbst im Ausmaß der Untergrenze des Strafsatzes als unverhältnismäßig hoch erscheinen lassen und ihnen nicht gleichwertige Erschwerungsumstände gegenüberstehen.
13 Os 41/72 | OGH | 27.04.1972 |
Veröff: SSt 43/15 |
13 Os 28/72 | OGH | 25.05.1972 |
Veröff: EvBl 1972/339 S 635 |
9 Os 1/75 | OGH | 19.02.1975 |
Vgl; Beisatz: Kein strengerer Maßstab nach § 41 StGB. (T1) Veröff: EvBl 1975/214 S 472 |
Dokumentnummer
JJR_19720427_OGH0002_0130OS00041_7200000_001
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