OGH 2Ob251/71 (RS0027134)

OGH2Ob251/7127.4.1972

Rechtssatz

Grundsätze der Verschuldensteilung zwischen alkoholisiertem Lenker und Mitfahrer.

% — Auto Pkw Kfz

 

Normen

ABGB §1304 BIIa

2 Ob 251/71OGH27.04.1972
8 Ob 179/74OGH10.09.1974
2 Ob 93/77OGH12.05.1977

Vgl

8 Ob 78/77OGH15.06.1977

Beisatz: Hier: Mitverschulden von dreißig Prozent (Fahrgast, der selbst dem Alkohol zugesprochen hatte, musste nach der Situation annehmen, dass der Lenker des Personenkraftwagens Alkohol in nicht unbeträchtlichen Mengen zu sich genommen hatte). (T1)

8 Ob 100/77OGH06.07.1977

Veröff: ZVR 1978/134 S 195

8 Ob 9/78OGH15.02.1978

Beisatz: Verschuldensteilung 2 : 1 zu Lasten des alkoholisierten Mopedlenkers. (T2) Veröff: ZVR 1979/6 S 10

8 Ob 42/79OGH25.05.1979

Beisatz: Die besonderen Umstände des Einzelfalles entscheiden bei der Verschuldensaufteilung. (T3) Veröff: ZVR 1980/155 S 157 = SZ 52/84

8 Ob 176/79OGH27.09.1979

Beis wie T3; Beisatz: 2 : 1 zu Lasten des Alkoholisierten. (T4) Veröff: ZVR 1980/259 S 271

8 Ob 98/79OGH13.09.1979

Beisatz: 3 : 1 zu Lasten des Lenkers. (T5)

8 Ob 248/79OGH06.03.1980

Auch; Beisatz: Der Mitfahrer eines alkoholisierten Mopedlenkers nimmt nicht nur in Kauf, dieser werde während des Fahrens selbst nicht fahrtüchtig sein, sondern hat auch in Rechnung zu stellen, dass er darüber hinaus die mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges weiters erforderlichen Verkehrsmanöver wie Halten oder Anhalten wegen der durch seine Alkoholisierung bedingten Beeinträchtigung nicht verkehrsgerecht durchführen werde. (T6) Veröff: ZVR 1981/16 S 15

8 Ob 124/80OGH11.09.1980

Veröff: ZVR 1981/52 S 76

8 Ob 89/80OGH11.09.1980

Veröff: ZVR 1981/191 S 243

8 Ob 189/80OGH20.11.1980

Beis wie T3

8 Ob 311/81OGH14.01.1982

Vgl; Beisatz: Fehlen sichere Anhaltspunkte dafür, dass nicht beträchtlich über 0,8 Promille liegende Alkoholisierung für den Beifahrer aus den Umständen erkennbar sein musste besteht keine Verpflichtung den Lenker über die genossene Alkoholmenge zu befragen. (T7)

2 Ob 164/83OGH12.07.1983

Beis wie T5

8 Ob 79/87OGH14.06.1988

Beisatz: Hier: 1/3 Mitverschulden des ebenfalls alkoholisierten Beifahrers. (T8)

2 Ob 142/03aOGH26.06.2003

Beis wie T3; Beisatz: Ein Mitverschulden von 50% ist nur für den Fall, wenn der Fahrgast den Lenker zum Fahren "überredet", gerechtfertigt. (T9)

2 Ob 283/06sOGH27.09.2007

Auch; Beis wie T3; Beis wie T9; Beisatz: Nur in besonders krassen Fällen, so etwa, wenn der Fahrgast den betrunkenen Lenker zum Fahrtantritt drängt und überredet, kann von gleichteiligem Verschulden ausgegangen werden. (T10); Beisatz: Hier: Gleichteiliges Verschulden zwischen Lenker und Mitfahrer im Hinblick auf einen vor Antritt der Fahrt gemeinsam gefassten, nach außen verkündeten und durch Verfassung eines gemeinsamen Abschiedsbriefes bekräftigten Entschluss, aus dem Leben scheiden zu wollen. (T11); Veröff: SZ 2007/148

2 Ob 42/08bOGH29.05.2008

Vgl; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19720427_OGH0002_0020OB00251_7100000_001

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