OGH 3Ob38/72 (RS0070842)

OGH3Ob38/7220.4.1972

Rechtssatz

Die nach § 1 Z 12 Verordnung der Wr LReg LGBl 1960/11 erfolgte Verbindlicherklärung des Pkt 6,6 der ÖNorm 8115 kann nur dahin verstanden werden, daß die dort festgelegten Richtlinien von der Baubehörde dann zu beachten sind, wenn ein Bau nach den Schallschutzgruppen des Pkt 5 der vorgenannten ÖNorm ausbedungen wurde.

Normen

NormenG §4 Abs6

3 Ob 38/72OGH20.04.1972

Dokumentnummer

JJR_19720420_OGH0002_0030OB00038_7200000_001

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