OGH 2Ob49/72 (RS0031224)

OGH2Ob49/7220.4.1972

Rechtssatz

Ein sofortiges Anerkenntnis einer (wegen Lebensgefahr des Verletzten) erhobenen vorläufigen Schmerzengeldforderung durch den Schädiger hindert nicht die Geltendmachung einer Abgeltung für später auftretende Schmerzen und Dauerfolgen.

Normen

ABGB §1325 E3
ABGB §1375 B

2 Ob 49/72OGH20.04.1972

Veröff: ZVR 1973/93 S 114

2 Ob 242/98xOGH15.10.1998

Ähnlich; Beisatz: Hier: Versäumungsurteil. (T1); Beisatz: Im Zeitpunkt der Klagseinbringung war der Klägerin eine verläßliche Abschätzung künftiger Schmerzen typischerweise nicht möglich, wenn sie nicht selbst über entsprechende medizinische Fachkenntnisse verfügte oder umfassende Privatgutachten eingeholt hatte, wozu sie nicht verpflichtet war. (T2)

2 Ob 103/10aOGH17.02.2011

Vgl; Vgl Beis wie T2

2 Ob 181/19kOGH29.06.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19720420_OGH0002_0020OB00049_7200000_001