OGH 10Os28/72 (RS0098951)

OGH10Os28/7229.2.1972

Rechtssatz

§ 274 StPO gibt dem Angeklagten das Recht, dass sein Verteidiger der Hauptverhandlung vom Anfang bis zum Schluss beiwohnt; falls sein Verteidiger ungeachtet gehöriger Ladung bei der Hauptverhandlung aber nicht erscheint oder sich vor deren Schluss entfernt oder falls der im § 236 Abs 2 StPO vorgesehene Fall eintritt, hat der Angeklagte ferner das Recht, die allfällige Beigabe eines anderen Armenvertreters oder die allfällige Vertagung der Hauptverhandlung zu verlangen; ein etwaiger - ausdrücklicher - Verzicht des Angeklagten auf dieses Recht wäre nur dann beachtlich, wenn die Fortsetzung der Hauptverhandlung ohne Verteidiger für seine Verteidigung keine Beeinträchtigung bedeutet.

Normen

StPO §274

10 Os 28/72OGH29.02.1972

Veröff: SSt 43/7

15 Os 70/92OGH02.07.1992

Vgl auch; nur: Falls der im § 236 Abs 2 StPO vorgesehene Fall eintritt, hat der Angeklagte ferner das Recht, die allfällige Beigabe eines anderen Armenvertreters oder die allfällige Vertagung der Hauptverhandlung zu verlangen; ein etwaiger - ausdrücklicher - Verzicht des Angeklagten auf dieses Recht wäre nur dann beachtlich, wenn die Fortsetzung der Hauptverhandlung ohne Verteidiger für seine Verteidigung keine Beeinträchtigung bedeutet. (T1) Veröff: EvBl 1993/9 S 36

14 Os 69/13yOGH11.06.2013

Vgl; Beisatz: Die ‑ gemäß § 488 Abs 1 StPO auch im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofs erster Instanz geltende ‑ Vorschrift des § 274 StPO gibt dem Angeklagten auch bei nicht notwendiger Verteidigung das Recht, dass der von ihm gewählte Verteidiger oder der für ihn bestellte Vertreter der Hauptverhandlung vom Anfang bis zum Ende beiwohnt. (T2)<br/>Beisatz: Ist der Verteidiger aufgrund eines seine Ladung betreffenden Fehlers des Gerichts zur Hauptverhandlung nicht erschienen, so ist diese analog § 274 StPO zu vertagen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19720229_OGH0002_0100OS00028_7200000_005

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