OGH 8Ob27/72 (RS0075086)

OGH8Ob27/7229.2.1972

Rechtssatz

Der Lenker des sich einer Kreuzung nähernden Einsatzfahrzeuges, dessen Lichtsignale wegen der örtlichen Verhältnisse nicht rechtzeitig wahrgenommen werden können und dessen akustische Signale wegen der besonders ungünstigen Verhältnisse nur beschränkt wahrnehmbar sind, muß mit einer weiteren Beeinträchtigung der Wahrnehmbarkeit der akustischen Signale, wie sie mit dem zulässigen Betrieb des Autoradios verbunden sein können, rechnen.

SW: Auto

 

Normen

StVO §26 Abs2

8 Ob 27/72OGH29.02.1972

Veröff: ZVR 1973/188 S 262

2 Ob 124/07kOGH28.06.2007

Vgl; Beisatz: Hier: Schlechte Sichtverhältnisse durch zwei hintereinanderstehende Straßenbahnzüge. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19720229_OGH0002_0080OB00027_7200000_001

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