OGH 1Ob3/72 (RS0009045)

OGH1Ob3/7219.1.1972

Rechtssatz

Putativnotwehr liegt vor, wenn aus einem entschuldbaren Tatsachenirrtum eine Notwehrlage angenommen wurde. Auch ein Handeln in Putativnotwehr schließt eine Schadenersatzverpflichtung aus, aber nur dann, wenn der Gegner einen äußeren Tatbestand gesetzt hat, der die Abwehrhandlung sowohl als solche als auch in ihrem Ausmaß als gerechtfertigt erscheinen lässt. Eine Schadenersatzpflicht ist jedoch nicht ausgeschlossen, wenn sich der Schädiger in einem fahrlässig verschuldeten Irrtum über eine Notwehrsituation befand. Dies gilt auch, wenn der Schädiger die Grenzen der Notwehr nur aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken überschritt, aber einzusehen vermochte, dass er den Angreifer in höherem Maße gefährde als zur Abwehr des Vorgehens des Gegners notwendig war.

Normen

ABGB §19
ABGB §1295 Ia4

1 Ob 3/72OGH19.01.1972

EvBl 1972/219 S 433

8 Ob 204/73OGH06.11.1973
1 Ob 564/83OGH09.03.1983

Vgl auch

4 Ob 116/19sOGH26.11.2019

Veröff: SZ 2019/106

Dokumentnummer

JJR_19720119_OGH0002_0010OB00003_7200000_002

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