OGH 4Ob374/71 (RS0071157)

OGH4Ob374/7130.11.1971

Rechtssatz

Wenn einzelne Elemente des Inhalts der Erfindung bereits vorher bekannt waren, so bedeutet dies noch keineswegs, dass die Erfindung selbst nicht mehr als neu im Sinn des PatG angesehen werden könnte. Eine Erfindung kann auch darin bestehen, dass bereits bekannte Einrichtungen durch eine besondere Art ihrer Verwendung oder durch Verbindung mit noch unbekannten Einrichtungen dazu verwendet werden, ein technisches Problem zu lösen. (Mehrschichtenski)

Normen

PatG 1970 §1
PatG 1970 §3 Abs1

4 Ob 374/71OGH30.11.1971

Veröff: ÖBl 1973,3

17 Ob 4/11dOGH12.04.2011

Vgl; Beisatz: Die erfinderische Tätigkeit einer Neuentwicklung fehlt nicht schon dann, wenn der Fachmann aufgrund des Standes der Technik zu ihr gelangen hätte können, sondern erst, wenn er sie aufgrund eines hinreichenden Anlasses in Erwartung einer Verbesserung oder eines Vorteils auch tatsächlich vorgeschlagen hätte (could‑would‑approach). (T1)

4 Ob 80/18wOGH11.06.2018

Auch; Beisatz: Bisher durch den Stand der Technik nicht verwirklichte Vorteile stehen der Annahme einer erfinderischen Tätigkeit nicht entgegen, wenn die neue Lehre zu einer vorteilhaften Kombination bereits bekannter Maßnahmen führt. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19711130_OGH0002_0040OB00374_7100000_001

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