Normen
ASVG §333 Abs1
4 Ob 92/71 | OGH | 23.11.1971 |
Veröff: Arb 8965 = SozM IA/e,970 |
8 ObA 107/04z | OGH | 11.11.2004 |
nur: Der Haftungsausschluß des § 333 ASVG betrifft den Schaden, der durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalles oder durch eine Berufskrankheit entstanden ist, ohne Rücksicht darauf, in welcher Form er sich auswirkt und wodurch er ausgeglichen, behoben oder gemindert werden kann. (T1); Beisatz: Der Haftungsausschluss umfasst Schäden unabhängig davon, ob und in welcher Form das ASVG Leistungen zur Abgeltung der Beeinträchtigungen vorsieht. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19711123_OGH0002_0040OB00092_7100000_001
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