OGH 4Ob92/71 (RS0085330)

OGH4Ob92/7123.11.1971

Rechtssatz

Der Haftungsausschluß des § 333 ASVG betrifft den Schaden, der durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalles oder durch eine Berufskrankheit entstanden ist, ohne Rücksicht darauf, in welcher Form er sich auswirkt und wodurch er ausgeglichen, behoben oder gemindert werden kann. Maßgeblich ist allein die Entstehungsursache, nämlich die Verletzung am Körper, im Gegensatz zu einer Beschädigung einer dem Versicherten gehörigen Sache (hier:

Auslagen wegen überdurchschnittlich starker Abnützung von Schuhwerk und Kleidung oder wegen Beschaffung von orthopädischen Schuhen:

Personenschaden).

Normen

ASVG §333 Abs1

4 Ob 92/71OGH23.11.1971

Veröff: Arb 8965 = SozM IA/e,970

8 ObA 107/04zOGH11.11.2004

nur: Der Haftungsausschluß des § 333 ASVG betrifft den Schaden, der durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalles oder durch eine Berufskrankheit entstanden ist, ohne Rücksicht darauf, in welcher Form er sich auswirkt und wodurch er ausgeglichen, behoben oder gemindert werden kann. (T1); Beisatz: Der Haftungsausschluss umfasst Schäden unabhängig davon, ob und in welcher Form das ASVG Leistungen zur Abgeltung der Beeinträchtigungen vorsieht. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19711123_OGH0002_0040OB00092_7100000_001

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