OGH 1Ob290/71 (RS0060927)

OGH1Ob290/7111.11.1971

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht eine Steuerpflicht im Sinne des § 1 Abs 3 Z 2 GrEStG insbesondere dann, wenn eine Gesellschaft durch die Anteilsübertragung zu bestehen aufhörte. Die Steuer ist in diesem Fall vom Gesamtwert der Grundstücke zu berechnen, da von der Auffassung ausgegangen wird, daß der Übernehmer durch den Untergang der Gesellschaft auch seine eigenen Rechte an der Gesellschaft verliert und damit alle Eigentumsanteile, die bisher der Gesellschaft zustanden, (erstmals) in sein Eigentum erwirbt.

Normen

GrEStG 1955 §1 Abs3
GrEStG 1955 §10
HGB §142

1 Ob 290/71OGH11.11.1971

Veröff: SZ 44/171 = EvBl 1972/189 S 351

4 Ob 89/90OGH12.06.1990

Vgl auch; nur: Da von der Auffassung ausgegangen wird, daß der Übernehmer durch den Untergang der Gesellschaft auch seine eigenen Rechte an der Gesellschaft verliert und damit alle Eigentumsanteile, die bisher der Gesellschaft zustanden, (erstmals) in sein Eigentum erwirbt. (T1)

5 Ob 147/05mOGH04.10.2005

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19711111_OGH0002_0010OB00290_7100000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)