OGH 7Ob151/71 (RS0011498)

OGH7Ob151/7127.10.1971

Rechtssatz

Macht der Unternehmer wegen Nichtzahlung des Werklohnes vom Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so gerät der Besteller in Annahmeverzug. Dies hat zur Folge, dass sich die Haftung des Schuldners, hier also des Unternehmers, insoweit mildert, als dieser nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit entstehen muss.

Normen

ABGB §471 5
ABGB §1170
ABGB §1419

7 Ob 151/71OGH27.10.1971

SZ 44/164

1 Ob 9/97yOGH29.04.1997

nur: Macht der Unternehmer wegen Nichtzahlung des Werklohnes vom Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so gerät der Besteller in Annahmeverzug. (T1)

8 Ob 65/05zOGH21.07.2005

Vgl; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof erörtert die von der Literatur aufgeworfene Frage, ob ein Werkunternehmer (Reparaturwerkstatt), den nur leichte Fahrlässigkeit bei der Verwahrung des in weiterer Folge gestohlenen Fahrzeugs trifft, bei Annahmeverzug des Bestellers nicht haftet oder ob eine Schadensteilung vorzunehmen ist. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19711027_OGH0002_0070OB00151_7100000_001

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