OGH 6Ob242/71 (RS0026544)

OGH6Ob242/7127.10.1971

Rechtssatz

Daß für einen unentgeltlichen Rat nicht gehaftet wird, gilt nur dann, wenn er aus bloßer Gefälligkeit erteilt wurde (hier: Darlehensvermittlerin erklärt, es handle sich bei der Geldanlage um "baureifes" Land).

Normen

ABGB §1300 A

6 Ob 242/71OGH27.10.1971
6 Ob 179/74OGH24.10.1974

Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 242/71

7 Ob 185/11yOGH19.04.2012

Auch; Beisatz: Für einen unentgeltlichen Rat wird nur gehaftet, wenn er nicht aus bloßer Gefälligkeit erteilt wird. (T1); Beisatz: Hier: Keine Haftung für ein im Prozess erstattetes Bestreitungsvorbringen, das der Kläger zum Anlass nimmt, ein weiteres Verfahren gegen einen Dritten einzuleiten. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19711027_OGH0002_0060OB00242_7100000_001

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