OGH 9Os11/71 (RS0097402)

OGH9Os11/7121.10.1971

Rechtssatz

Ausgeschlossen sind im wiederholten Rechtsgang nur diejenigen Richter, die an der dem aufgehobenen Urteil unmittelbar vorangegangenen Hauptverhandlung teilgenommen haben. - Der Kenntnis des Angeklagten von dem die Nichtigkeit bewirkenden Umstand steht die Kenntnis seines Verteidigers gleich.

Normen

StPO §43 Abs2 B
StPO §68 Abs2
StPO §281 Abs1 Z1, StPO §345 Abs1 Z1
StPO §345 Abs2

9 Os 11/71OGH21.10.1971

Veröff: EvBl 1972/95 S 163 = SSt 42/39

13 Os 155/83OGH22.09.1983
13 Os 64/96OGH07.08.1996

nur: Der Kenntnis des Angeklagten von dem die Nichtigkeit bewirkenden Umstand steht die Kenntnis seines Verteidigers gleich. (T1)

13 Os 117/09vOGH15.10.2009

Auch; Beisatz: Unmissverständlich nunmehr § 43 Abs 2 letzter Fall StPO idF Strafprozessreformgesetz. (T2)

13 Os 146/15tOGH09.03.2016

Auch; Beisatz: Der bloße Umstand, dass der Vorsitzende des Schöffengerichts vor Einbringung der Anklageschrift (§ 227 Abs 2 StPO) die Hauptverhandlung über einen sachverhaltsidenten Strafantrag durchgeführt hat, begründet nicht seine Ausgeschlossenheit. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19711021_OGH0002_0090OS00011_7100000_001

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