5 Ob 239/71 | OGH | 06.10.1971 |
Dokumentnummer
JJR_19711006_OGH0002_0050OB00239_7100000_001
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Rechtssatz
Keine Sittenwidrigkeit des Versprechens eines Mannes, seiner Freundin alle Auslagen zu ersetzen, die ihr durch Schritte seiner Gattin (Überwachung durch Detektivbüro, Ehestörungsprozeß) entstehen sollten. Eine solche Zusage ist keine Schenkung, sondern eine Erfüllungsübernahme iS des § 1404 ABGB.