OGH 7Ob149/71 (RS0074503)

OGH7Ob149/7110.9.1971

Rechtssatz

Die Verpflichtung, einen Unfall mit Personenschaden sofort der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle zu melden, ist an sich nicht übertragbar. Der Verpflichtete darf sich aber dann eines Boten bedienen, wenn er sich von dessen Verläßlichkeit überzeugt hat. Diese Überzeugung verschafft sich der Meldepflichtige nicht, wenn er von einem ihm unbekannten Kraftwagenlenker weder den Namen noch das Fahrzeugkennzeichen festhält. Die Meldepflicht eines Personenschadenunfalles besteht sofort, das heißt spätestens nach der Hilfeleistung (ärztliche Versorgung). Eine erst nach sieben Stunden nach dem Unfall, trotz zahlreicher vorheriger Verständigungsmöglichkeiten erfolgende Meldung verstößt daher gegen § 4 Abs 2 StVO.

 

VwGH vom 23.06.1969, 460/68; Veröff: KJ 1970,75

SW: Auto

 

Normen

AKHB Art8 Abs1 Z1
StVO 1960 §4 Abs2

7 Ob 149/71OGH10.09.1971

Beisatz: Hier: Art 8 Abs 1 Z 1 AKHB. (T1)

7 Ob 35/76OGH03.06.1976

Beis wie T1; Veröff: VersR 1977,535 GlRS VwGH vom 28.04.1976, 1434/75; Veröff: ZVR 1977/117 S 175

7 Ob 57/77OGH03.11.1977

nur: Die Meldepflicht eines Personenschadenunfalles besteht sofort, das heißt spätestens nach der Hilfeleistung (ärztliche Versorgung). (T2) Beis wie T1 Auch; VwGH vom 10.10.1977, 1267/77; nur: Die Verpflichtung, einen Unfall mit Personenschaden sofort der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle zu melden, ist an sich nicht übertragbar. Der Verpflichtete darf sich aber dann eines Boten bedienen, wenn er sich von dessen Verläßlichkeit überzeugt hat. Diese Überzeugung verschafft sich der Meldepflichtige nicht, wenn er von einem ihm unbekannten Kraftwagenlenker weder den Namen noch das Fahrzeugkennzeichen festhält. (T3) Veröff: ZVR 1979/115 S 134

7 Ob 10/80OGH28.02.1980

nur T2; Beisatz: Stand einer Anzeigeerstattung durch den Kraftfahrzeuglenker ein für ihn unüberwindliches Hindernis entgegen (zB die Hilfeleistung für den Verletzten, oder wie hier, eine durch starke Alkoholisierung und Unfallschock bewirkte vorübergehende Unzurechnungsfähigkeit), so hat er sofort nach dem Wegfall dieses Hindernisses bei der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle die Anzeige zu erstatten. (T4)

7 Ob 16/81OGH09.04.1981

nur T2; Beis wie T4; Veröff: VersR 1982,564 = ZVR 1982/117 S 88

7 Ob 51/81OGH15.04.1982

nur T2; Beis wie T4; Veröff: ZVR 1983/296 S 333 = VersR 1984,647

Dokumentnummer

JJR_19710910_OGH0002_0070OB00149_7100000_002

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