OGH 1Ob187/71 (RS0005381)

OGH1Ob187/7111.8.1971

Rechtssatz

Die gefährdete Partei muss - zumindest auf Verlangen des Gerichtes und somit immer dann, wenn diese Frage strittig ist - den behaupteten Anspruch glaubhaft machen. Nur eine nicht ausreichende Bescheinigung des behaupteten Anspruches (so § 390 Abs 1 EO), keineswegs aber der völlige Mangel jeglicher Anspruchsbescheinigung kann durch Sicherheitsleistung ersetzt werden. Das gilt nicht nur für den Grund des Anspruches, sondern auch für dessen Höhe.

Normen

EO §389 IIIA
EO §389 VA
EO §389 VIII
EO §390 III
EO §390 IVA

1 Ob 187/71OGH11.08.1971
2 Ob 537/81OGH09.02.1982

Auch; SZ 55/8

3 Ob 695/82OGH12.01.1983

Auch

1 Ob 2067/96vOGH04.06.1996

Auch

9 Ob 213/98hOGH07.10.1998

nur: Nur eine nicht ausreichende Bescheinigung des behaupteten Anspruches (so § 390 Abs 1 EO), keineswegs aber der völlige Mangel jeglicher Anspruchsbescheinigung kann durch Sicherheitsleistung ersetzt werden. (T1)

1 Ob 258/04dOGH25.01.2005

Vgl auch; Beisatz: Negative Feststellungen zu für die Anspruchsbegründung maßgeblichen Tatsachen stehen einer Anwendung des § 390 Abs 1 EO nicht entgegen. (T2)

9 ObA 100/06fOGH18.10.2006

Auch; Beisatz: Die einstweilige Verfügung ist immer dann, wenn (wie hier) der Anspruch strittig ist, auch von der Bescheinigung des Anspruchs abhängig. (T3)

9 ObA 18/07yOGH08.08.2007

Auch; Beis wie T3

6 Ob 194/18zOGH21.11.2018

Auch; Beis wie T3

9 Ob 6/19aOGH23.07.2019

Auch

6 Ob 214/19tOGH19.12.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Sicherungsanträge, die sich auf unschlüssige Klagebegehren beziehen, sind abzuweisen, ein Verbesserungsverfahren ist nicht durchzuführen. Ein nur versehentlich unrichtig formuliertes Klagebegehren hat das Gericht aber richtig zu fassen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19710811_OGH0002_0010OB00187_7100000_001

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