OGH 6Ob149/71 (RS0068218)

OGH6Ob149/717.7.1971

Rechtssatz

Von einer "Verwertung" kann nicht gesprochen werden, wenn der Mieter sich zwar einen unverhältnismäßig hohen Untermietzins ausbedungen hat, das Untermietverhältnis aber nur für kurze Zeit beabsichtigt war und tatsächlich auch nur kurze Zeit gedauert hat. Der Begriff des Verwertens enthält als notwendiges Tatbestandsmerkmal eine längere Dauer der Entgegennahme der unverhältnismäßig hohen Gegenleistung. Das Gesetz will bloß verhindern, daß die Wohnung zu einer Erwerbsquelle wird, was man von einer von Anfang an nur auf kurze Zeit beabsichtigten Vermietung nicht sagen kann.

Normen

MG §19 Abs2 Z10 B2

6 Ob 149/71OGH07.07.1971

Veröff: MietSlg 23391

5 Ob 616/78OGH27.06.1978

nur: Das Gesetz will bloß verhindern, daß die Wohnung zu einer Erwerbsquelle wird. (T1) Veröff: ImmZ 1979,119

6 Ob 826/83OGH24.10.1984

Auch; Beisatz: Der Kündigungsgrund liegt dann nicht vor, wenn die Möglichkeit zur Entgegennahme der unverhältnismäßigen Gegenleistung durch einen längeren Zeitraum deshalb nicht besteht, weil der Hauptmietzins voraussichtlich erhöht und dadurch die Unverhältnismäßigkeit beseitigt wird. (T2) Veröff: EvBl 1985/105 S 527

7 Ob 189/17wOGH29.08.2018

Vgl aber; Veröff: SZ 2018/65

Dokumentnummer

JJR_19710707_OGH0002_0060OB00149_7100000_001

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