OGH 7Ob105/71 (RS0019834)

OGH7Ob105/7116.6.1971

Rechtssatz

Auch ein Bestandnehmer, dessen Bestandrechte von einem Dritten ohne Rechtsgrund benützt werden, ist zur Forderung eines Benützungsentgelts berechtigt. - Der Anspruch richtet sich gegen den Benützer und setzt weder ein Verschulden des Beklagten noch einen Schaden auf Seiten des Klägers voraus. - Nach der Bestimmung des § 1041 ABGB hat der Benützer ein dem verschafften Nutzen angemessenes Entgelt zu entrichten. Demnach kommt es primär nicht etwa auf die Nachteile des Klägers als Anspruchsberechtigten, sondern auf den Nutzen des Beklagten, insbesonders auf die vom Beklagten durch die Benützung der fremden Sache ersparten Auslagen an. - Wer einen wenn auch nicht als solchen gekennzeichneten Lagerplatz eines Lagerhalters zur Lagerung von Gütern verwendet, erspart sich nicht einen "Bestandzins", sondern vielmehr das ortsübliche Lagergeld.

Normen

ABGB §1041 C1

7 Ob 105/71OGH16.06.1971

Veröff: RZ 1971,194 = MietSlg 23095 = SZ 44/92

1 Ob 754/78OGH06.12.1978

nur: Nach der Bestimmung des § 1041 ABGB hat der Benützer ein dem verschafften Nutzen angemessenes Entgelt zu entrichten. (T1) Beisatz: Nur unentgeltliche Überlassung schließt die spätere Forderung eines Benützungsentgeltes aus. (T2)

7 Ob 574/81OGH11.06.1981

Vgl auch; Beisatz: Hiebei besteht die Verpflichtung zur Zahlung eines Benützungsentgeltes bis zur Rückstellung des Objektes, ohne Rücksicht darauf, ob dieses Objekt auch tatsächlich benützt worden ist. (T3) Veröff: MietSlg 33128

1 Ob 537/81OGH15.07.1981

Auch; nur T1; Veröff: ImmZ 1982,117

1 Ob 744/81OGH13.01.1982

nur T1

3 Ob 323/98sOGH24.05.2000

nur: Auch ein Bestandnehmer, dessen Bestandrechte von einem Dritten ohne Rechtsgrund benützt werden, ist zur Forderung eines Benützungsentgelts berechtigt. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19710616_OGH0002_0070OB00105_7100000_001

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