Normen
MG §1 Abs1 A1
8 Ob 130/71 | OGH | 27.05.1971 |
Veröff: ImmZ 1971,251 = MietSlg 23227 |
3 Ob 576/84 | OGH | 30.01.1985 |
Auch |
7 Ob 502/86 | OGH | 16.01.1986 |
Auch; nur: Die Verfolgung des statutenmäßigen Vereinszweckes muß jedenfalls dann als geschäftliche Betätigung im Sinne des § 1 Abs 1 MG eines mietenden Vereines angesehen werden, wenn die entfaltete Tätigkeit einer gewerblichen ähnlich ist. Daß das Entgelt nicht gewinnbringend und auch nicht immer kostendeckend ist, ist nicht entscheidend. (T1) Veröff: EvBl 1986/127 S 497 |
6 Ob 592/86 | OGH | 12.06.1986 |
Auch; nur: Die Verfolgung des statutenmäßigen Vereinszweckes muß jedenfalls dann als geschäftliche Betätigung im Sinne des § 1 Abs 1 MG eines mietenden Vereines angesehen werden. (T2) Beisatz: Die Tätigkeit eines nicht untersagten Vereins ist schlechthin als geschäftliche Tätigkeit zu werten. Die Tätigkeit eines Sportvereines macht dabei keine Ausnahme. Die Unterscheidung danach, ob nur Mietglieder des Vereines oder auch vereinsfremde Personen zur Sportausübung zugelassen werden, ist nicht gerechtfertigt. (T3) Veröff: EvBl 1987/146 S 535 = RdW 1986,368 |
10 Ob 1/12p | OGH | 24.07.2012 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19710527_OGH0002_0080OB00130_7100000_002
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