OGH 8Ob130/71 (RS0066862)

OGH8Ob130/7127.5.1971

Rechtssatz

Die Verfolgung des statutenmäßigen Vereinszweckes muß jedenfalls dann als geschäftliche Betätigung im Sinne des § 1 Abs 1 MG eines mietenden Vereines angesehen werden, wenn die entfaltete Tätigkeit einer gewerblichen ähnlich ist. Daß das Entgelt nicht gewinnbringend und auch nicht immer kostendeckend ist, ist nicht entscheidend (betrifft: Miete einer Wiese mit dem vertragsgemäßen Zweck der Errichtung und Führung eines Bungalow-Dorfes für Urlauber, die nicht Vereinsmitglieder sind, aber Vereinen angehören, die im mietenden Verein zusammengeschlossen sind.

Normen

MG §1 Abs1 A1

8 Ob 130/71OGH27.05.1971

Veröff: ImmZ 1971,251 = MietSlg 23227

3 Ob 576/84OGH30.01.1985

Auch

7 Ob 502/86OGH16.01.1986

Auch; nur: Die Verfolgung des statutenmäßigen Vereinszweckes muß jedenfalls dann als geschäftliche Betätigung im Sinne des § 1 Abs 1 MG eines mietenden Vereines angesehen werden, wenn die entfaltete Tätigkeit einer gewerblichen ähnlich ist. Daß das Entgelt nicht gewinnbringend und auch nicht immer kostendeckend ist, ist nicht entscheidend. (T1) Veröff: EvBl 1986/127 S 497

6 Ob 592/86OGH12.06.1986

Auch; nur: Die Verfolgung des statutenmäßigen Vereinszweckes muß jedenfalls dann als geschäftliche Betätigung im Sinne des § 1 Abs 1 MG eines mietenden Vereines angesehen werden. (T2) Beisatz: Die Tätigkeit eines nicht untersagten Vereins ist schlechthin als geschäftliche Tätigkeit zu werten. Die Tätigkeit eines Sportvereines macht dabei keine Ausnahme. Die Unterscheidung danach, ob nur Mietglieder des Vereines oder auch vereinsfremde Personen zur Sportausübung zugelassen werden, ist nicht gerechtfertigt. (T3) Veröff: EvBl 1987/146 S 535 = RdW 1986,368

10 Ob 1/12pOGH24.07.2012

Auch

Dokumentnummer

JJR_19710527_OGH0002_0080OB00130_7100000_002

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