OGH 8Ob130/71 (RS0066868)

OGH8Ob130/7127.5.1971

Rechtssatz

Die Entfaltung jeder humanitären, geistigen oder kulturellen Zwecken dienenden Tätigkeit wird von § 1 Abs1 MG umfaßt.

Normen

MG §1 Abs1 A1

8 Ob 130/71OGH27.05.1971

Veröff: ImmZ 1971,251 = MietSlg 23227

1 Ob 194/72OGH20.09.1972

Veröff: MietSlg 24211

3 Ob 635/82OGH20.10.1982
3 Ob 576/84OGH30.01.1985

Beisatz: Nur wenn das Grundstück ausschließlich privater Verwendung zugeführt werden soll, läge keine Geschäftsraummiete vor. (T1)

7 Ob 502/86OGH16.01.1986

Beisatz: Gilt auch für § 1 Abs 1 MRG. (T2) Veröff: EvBl 1986/127 S 497

6 Ob 592/86OGH12.06.1986

Vgl; Beisatz: Soweit eine Vereinstätigkeit vorliegt, bedarf es nicht des weiteren in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriteriums, daß die im Bestandgegenstand auszuübende Tätigkeit humanitären, geistigen oder kulturellen Zwecken diente. (T3) Veröff: EvBl 1987/146 S 535 = RdW 1986,368

1 Ob 196/01gOGH22.10.2001

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Religiöser Verein. (T4)

10 Ob 1/12pOGH24.07.2012

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Als geschäftliche Betätigung kommt nicht nur die Ausübung von Erwerbsgeschäften, sondern auch die Entfaltung einer dem bedungenen Gebrauch und den Aufgaben des Mieters entsprechenden Betätigung in Betracht; als eine solche nicht auf Gewinn gerichtete Tätigkeit kann im Einzelfall zB die Inbestandnahme von Grundstücken für Zwecke eines Erholungsheims, eines Sportvereins oder für Schulzwecke angesehen werden. (T5)

4 Ob 125/17mOGH24.08.2017

Beis wie T3; Beis ähnlich wie T5

Dokumentnummer

JJR_19710527_OGH0002_0080OB00130_7100000_003

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