OGH 7Ob30/71 (RS0081133)

OGH7Ob30/7121.4.1971

Rechtssatz

Der aus Art 7 I Abs 7 AHVB gezogene Größenschluss, dem zufolge die Bestellung eines Rechtsanwaltes für den Versicherungsnehmer nicht nur in gerichtlichen, sondern erst recht in außergerichtlichen Auseinandersetzungen ausschließlich Sache des Versicherers sei, ist abzulehnen. Die oben erwähnte Bestimmung regelt diesen Belang lediglich für den Prozessfall. Dagegen handelt Art 5 I Abs 4 lit a AHBV unter anderem von den außergerichtlichen Kosten der Abwehr eines von einem Dritten selbst unbegründetermaßen erhobenen Anspruches und bestimmt, dass sie von der Versicherung umfasst werden, "soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist". Aus dieser Einschränkung aber geht hervor, dass die außergerichtliche Rechtsverteidigung zum Unterschied von der gerichtlichen (Art 7 I Abs 7 AHVB) dem Versicherer nicht vorbehalten ist.

Normen

AHVB Art5 I Abs4 lita
AHVB Art7 I Abs7
VersVG §150

7 Ob 30/71OGH21.04.1971

Veröff: SZ 44/53 = EvBl 1971/320 S 605

7 Ob 224/15iOGH17.02.2016

Vgl; Beisatz: Der vom Haftpflichtversicherer geschuldete Rechtsschutz wird durch Übernahme der für die Verteidigung gegen den Haftpflichtanspruch erforderlichen Kosten gewährt. Demgemäß sind nur jene außergerichtlichen Vertretungskosten gedeckt, die versicherte Schadenersatzansprüche betreffen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19710421_OGH0002_0070OB00030_7100000_002

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