OGH 7Ob29/71 (RS0036937)

OGH7Ob29/7124.3.1971

Rechtssatz

Der Beschluß auf Wiedereröffnung einer Verhandlung bewirkt, daß die mündliche Streitverhandlung, die nach § 193 Abs 2 ZPO eine Einheit darstellt, fortgesetzt wird. Wurde die Verhandlung wieder eröffnet, so haben die Parteien die Möglichkeit, Tatsachen vorzubringen und Anträge zu stellen. Diese Wirkung der Wiedereröffnung der Verhandlung wird dadurch nicht beseitigt, daß eine nach Wiedereröffnung anberaumte Verhandlungstagsatzung abberaumt wird. Mit einem nach Wiedereröffnung eingebrachten Überweisungsantrag im Sinne des § 261 Abs 6 ZPO verstößt der Kläger daher nicht gegen das Gebot, daß ein Überweisungsantrag nur bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede gestellt werden kann.

Normen

ZPO §193 Abs2
ZPO §194
ZPO §261 Abs6

7 Ob 29/71OGH24.03.1971

Veröff: SZ 44/36 = RZ 1971,159

8 Ob 141/79OGH13.09.1979

nur: Das Gebot, daß ein Überweisungsantrag nur bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede gestellt werden kann. (T1) Beisatz: Hier: Bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung. (T2)

7 Ob 541/87OGH14.05.1987

Vgl aber; nur: Wurde die Verhandlung wieder eröffnet, so haben die Parteien die Möglichkeit, Tatsachen vorzubringen und Anträge zu stellen. (T3) Beisatz: Hier: Die Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen Verhandlung dient nicht der Ermöglichung neuen Vorbringens, sondern nur der Aufklärung und Ergänzung von bereits Vorgebrachtem sowie der Erörterung und des Beweises einer Tatsache, die erst nach Schluß der Verhandlung als entscheidungserheblich erkannt wurde. (T4) Veröff: ÖBA 1987,918 (Koziol)

2 Ob 9/90OGH28.02.1990

nur T1

4 Ob 575/95OGH10.10.1995

nur T1

3 Ob 31/18gOGH27.06.2018

Vgl auch; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19710324_OGH0002_0070OB00029_7100000_001

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