OGH 11Os153/70 (RS0074808)

OGH11Os153/7012.12.1970

Rechtssatz

Der Kraftfahrer hat stets seine Fahrgeschwindigkeit so zu wählen, dass er bei Auftauchen eines auf der Fahrbahn befindlichen Hindernisses erforderlichenfalls sein Fahrzeug rechtzeitig zum Stehen bringen oder zumindest das Hindernis umfahren kann. Bei Durchfahren eines Nebelgebietes muss der Fahrzeuglenker immer mit der Verschärfung der Nebellage rechnen und sein Fahrverhalten und seine Fahrgeschwindigkeit darauf einrichten, dass er letztere einer weiteren Sichtverschlechterung sofort anpassen kann.

Auto

 

Normen

StVO §20 Abs1 IA2
StVO §20 Abs1 ID

11 Os 153/70OGH12.12.1970

Veröff: ZVR 1971/147 S 203

2 Ob 213/71OGH02.03.1972

nur: Der Kraftfahrer hat stets seine Fahrgeschwindigkeit so zu wählen, dass er bei Auftauchen eines auf der Fahrbahn befindlichen Hindernisses erforderlichenfalls sein Fahrzeug rechtzeitig zum Stehen bringen oder zumindest das Hindernis umfahren kann. (T1)

11 Os 137/72OGH18.10.1972

nur T1

11 Os 209/72OGH13.04.1973

nur T1

11 Os 31/73OGH18.05.1973

nur T1

2 Ob 83/78OGH08.06.1978

nur T1

8 Ob 48/85OGH12.09.1985

nur T1

2 Ob 55/95OGH13.07.1995

nur T1

2 Ob 77/01iOGH29.11.2001
2 Ob 32/10kOGH07.10.2010

nur T1

2 Ob 109/10hOGH17.02.2011

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19701212_OGH0002_0110OS00153_7000000_001

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