OGH 4Ob99/70 (RS0029857)

OGH4Ob99/701.12.1970

Rechtssatz

Dieser Entlassungsgrund ist ua dann gegeben, wenn der Angestellte sich gegenüber einem Mitbediensteten solche Ehrverletzungen zuschulden kommen läßt, das ein Mensch mit normalem Ehrgefühl sie nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehung beantworten kann. Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen, unter denen sie erfolgen, zu beurteilen.

SW: Angestellte — wichtiger Grund — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Abbrechen — Erheblichkeit — Kollege — Mitangestellte — Arbeitskollege

 

Normen

AngG §27 Z6 E6c

4 Ob 99/70OGH01.12.1970
4 Ob 36/82OGH04.05.1982

Beisatz: Hier: Vorzeitiger Austritt. (T1) Veröff: Arb 10106

Dokumentnummer

JJR_19701201_OGH0002_0040OB00099_7000000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte