OGH 5Ob209/70 (RS0035631)

OGH5Ob209/7028.10.1970

Rechtssatz

Die Miteigentümer der von der Enteignung betroffenen Liegenschaft sind nicht einheitliche Streitgenossen.

Normen

ABGB §829
BStG §20 Abs5
EisbEG §30
ForstG §66a
ForstG §67
ZPO §14 C

5 Ob 209/70OGH28.10.1970
1 Ob 30/94OGH27.02.1995

Vgl; Beisatz: Steht ein Enteignungsgegenstand im Miteigentum mehrerer Personen, ist jeder Miteigentümer hinsichtlich seines Anteils Enteigneter und in Ansehung des auf ihn entfallenden quotenmäßigen Anteils der Entschädigung berechtigt, die gerichtliche Neufestsetzung der Entschädigung zu beantragen. Aber lediglich aus prozessualen Gründen, etwa infolge eines Vergleichs oder mangels Anfechtung einer für ihn ungünstigen Entscheidung, kann die Entschädigung für Miteigentümer verschieden hoch sein. (T1) Veröff: SZ 68/41

5 Ob 193/01wOGH21.08.2001

Vgl auch; Beisatz: Die Disposition über Enteignungsentschädigungen gemäß § 6 Hochleistungsstreckengesetz ist keine Angelegenheit der gemeinschaftlichen Verwaltung, sondern Ausfluss des Verfügungsrechts des Miteigentümers über seinen Anteil gemäß § 829 ABGB. (T2); Veröff: SZ 74/139

7 Ob 19/02yOGH27.02.2002

Vgl; Beisatz: Hier: Festlegung der Entschädigung für eine Bringungsanlage gemäß § 67 Abs 5 ForstG. (T3) Beisatz: Die Entschädigung kann also für mehrere Miteigentümer jeweils verschieden hoch sein. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19701028_OGH0002_0050OB00209_7000000_003

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