OGH 1Ob142/70 (RS0022120)

OGH1Ob142/7018.6.1970

Rechtssatz

Den Gesellschaftern ist es anheimgestellt, was sie im Gesellschaftsvertrag einem Mitglied anrechnen und mit welchem Betrag.

Normen

ABGB §1184

1 Ob 142/70OGH18.06.1970

Veröff: JBl 1971,35 = SZ 43/107

6 Ob 45/18pOGH28.03.2018

Beisatz: Über- und Unterbewertungen sind bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit zulässig. Fehlt eine vertragliche Festsetzung, richtet sich die Anteilsberechnung nach dem Verhältnis der Einlagenwerte im Zeitpunkt der Einbringung. Mangels Vereinbarung sind die geleisteten Beiträge grundsätzlich mit ihrem verkehrsüblichen Wert anzusetzen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19700618_OGH0002_0010OB00142_7000000_005

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