Rechtssatz
Die mangelnde Fälligkeit des Anspruches steht der geforderten Feststellung nicht entgegen, weil - soweit der übrige rechtserzeugende Sachverhalt vorliegt - auf Feststellung des Bestehens befristeter Rechte oder Rechtsverhältnisse bereits während des Laufes der Befristung geklagt werden kann (vgl Fasching, Kommentar III S 57, Anmerkung 15). Der Umstand, daß die dem Kläger zu erbringende Leistung erst in Zukunft fällig wird, besagt keineswegs, daß das Bedürfnis des Klägers auf Klarstellung erst zu diesem Zeitpunkt gegeben ist.
8 Ob 527/79 | OGH | 06.12.1979 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Anwartschaft (T1) |
1 Ob 683/85 | OGH | 13.11.1985 |
Auch; Veröff: JBl 1986,794 = SZ 58/175 |
3 Ob 50/97t | OGH | 21.05.1997 |
nur: Die mangelnde Fälligkeit des Anspruches steht der geforderten Feststellung nicht entgegen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19700618_OGH0002_0010OB00145_7000000_001
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