OGH 1Ob95/70 (RS0018454)

OGH1Ob95/705.6.1970

Rechtssatz

Zur Frage des Inhaltes des Schadenersatzanspruches nach dieser Gesetzesstelle.

Normen

ABGB §921

1 Ob 95/70OGH05.06.1970

Veröff: SZ 43/98 = EvBl 1970/360 S 633

5 Ob 157/73OGH24.10.1973

Beisatz: Das Erfüllungsinteresse besteht im Geldwert der Gegenleistung. Besitzt die Gegenleistung einen Marktpreis, so kann der Gläubiger zwischen der konkreten und der abstrakten Schadensberechnung wählen. Der Differenzanspruch, der gleichfalls konkret oder abstrakt berechnet werden kann, besteht in der Differenz zwischen dem Schaden, der dem Gläubiger durch das Unterbleiben des Leistungsaustausches entstanden ist, und dem Wert der ersparten eigenen Leistung des Gläubigers. (T1) Veröff: SZ 46/109 = JBl 1975,34 (teilweise kritisch Bydlinski)

1 Ob 529/78OGH07.06.1978

Vgl auch

7 Ob 608/78OGH29.06.1978

Beis wie T1

1 Ob 580/79OGH14.12.1979

Beis wie T1; Veröff: SZ 52/188 = JBl 1981,322

5 Ob 585/80OGH08.07.1980
3 Ob 561/82OGH27.10.1982

Beis wie T1

5 Ob 40/85OGH11.06.1985

Auch; Beis wie T1

7 Ob 696/87OGH21.01.1988

Beisatz: Dieser Ersatzanspruch des Gläubigers umfasst neben dem Differenzschaden auch alle Auslagen, die dem Zurücktretenden im Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft erwachsen sind. (T2)

7 Ob 515/95OGH27.01.1995

Auch; Beisatz: Das Erfüllungsinteresse umfasst alles, was der Gläubiger hätte, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. (T3)

6 Ob 167/04hOGH08.07.2004

Auch; Beis wie T1 nur: Der Differenzanspruch, der gleichfalls konkret oder abstrakt berechnet werden kann, besteht in der Differenz zwischen dem Schaden, der dem Gläubiger durch das Unterbleiben des Leistungsaustausches entstanden ist, und dem Wert der ersparten eigenen Leistung des Gläubigers. (T4)

6 Ob 145/08dOGH07.08.2008

Auch; Beisatz: Der Anspruch nach § 921 ABGB setzt Rücktritt vom Vertrag voraus. Der Schaden bei Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung liegt schon darin, dass der Geschädigte den vertraglichen Leistungsanspruch verliert (Verlust des Leistungsanspruchs ist Schadenseintritt). (T5); Beisatz: Bei der Frage, ob die Bemessung des Schadenersatzanspruchs - was auch bei § 921 ABGB möglich ist konkret oder abstrakt zu erfolgen hat, handelt es sich um eine bloße Frage der Schadensbemessung. (T6)

7 Ob 187/10sOGH15.12.2010

Vgl; Beis wie T1

3 Ob 54/13gOGH16.04.2013

Auch; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19700605_OGH0002_0010OB00095_7000000_001

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