OGH 8Ob22/70 (RS0036709)

OGH8Ob22/7010.2.1970

Rechtssatz

Bei Beurteilung des Vorliegens von Streitanhängigkeit kann unter Umständen die Vereinbarung ewigen Ruhens einer Klagsrücknahme ohne Anspruchsverzicht gleichgestellt werden.

Normen

ZPO §168 I
ZPO §233

8 Ob 22/70OGH10.02.1970

Veröff: EvBl 1970/232 S 404

2 Ob 280/74OGH09.01.1975

Auch; Veröff: EvBl 1975/240 S 527 = JBl 1976,148 (kritisch König)

7 Ob 556/77OGH31.03.1977

Beisatz: Wenn feststeht, dass die Parteien den früheren Rechtsstreit keinesfalls fortsetzen wollen. (T1)

6 Ob 592/87OGH24.03.1988

Veröff: JBl 1988,655; hiezu Schumacher, JBl 1988,641

3 Ob 28/06yOGH26.04.2006

Vgl; Beisatz: Das Nichterscheinen der Parteien des Vorverfahrens zu einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung und deren jahrelanges Untätigbleiben kann jedenfalls nicht als Klagezurücknahme gedeutet werden. (T2)

3 Ob 121/07aOGH28.06.2007

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Keinesfalls ist die Vereinbarung eines „ewigen Ruhens" immer und unbedingt einer Klagerücknahme gleichzuhalten. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19700210_OGH0002_0080OB00022_7000000_001

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