Normen
ABGB §870 DI
4 Ob 504/70 | OGH | 03.02.1970 |
1 Ob 544/77 | OGH | 30.03.1977 |
2 Ob 118/81 | OGH | 30.11.1982 |
1 Ob 118/00k | OGH | 30.05.2000 |
Auch; Beisatz: "Gegründete Furcht" ist nach der Größe und Wahrscheinlichkeit der Gefahr und der Leibesbeschaffenheit und Gemütsbeschaffenheit des Bedrohten zu beurteilen. (T1) <br/>Beisatz: Auch eine durch fachliche Unkenntnis verursachte und genährte, somit (noch) nicht konkretisierte Furcht vor unbestimmten, aber nachteiligen Konsequenzen eines Übels, das nicht notwendig später eintreten, sondern infolge der durch die Gemütsbeschaffenheit des Betroffenen bestimmten Zwangslage bloß möglich erscheinen muss, den Tatbestand des § 870 ABGB, wenn jemand eine solche Stimmungslage bewusst ausnützt, um anderen durch die rechtswidrige Verweigerung bestimmter Mitwirkungshandlungen einen rechtsgeschäftlichen Vorteil abzunötigen, der ihm sonst - wegen eines längst erwiesenen Mangels an fachlicher Qualifikation - nicht (mehr) eingeräumt worden wäre. (T2) |
3 Ob 130/19t | OGH | 29.08.2019 |
Beisatz: Eine nicht ernst gemeinte Drohung begründet nicht Arglist. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19700203_OGH0002_0040OB00504_7000000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)