OGH 4Ob504/70 (RS0014849)

OGH4Ob504/703.2.1970

Rechtssatz

Bei der Frage, ob die Furcht gegründet ist, kommt es nicht auf die objektive Rechtslage an, sondern auf die subjektive Einstellung des Bedrohten in Bezug auf die von ihm befürchteten Folgen des angedrohten Übels. Ein vermeintlicher Zwang wirkt nicht schwächer als der wirkliche Zwang (so auch schon JBl 1961,417).

Normen

ABGB §870 DI

4 Ob 504/70OGH03.02.1970
1 Ob 544/77OGH30.03.1977
2 Ob 118/81OGH30.11.1982
1 Ob 118/00kOGH30.05.2000

Auch; Beisatz: "Gegründete Furcht" ist nach der Größe und Wahrscheinlichkeit der Gefahr und der Leibesbeschaffenheit und Gemütsbeschaffenheit des Bedrohten zu beurteilen. (T1) <br/>Beisatz: Auch eine durch fachliche Unkenntnis verursachte und genährte, somit (noch) nicht konkretisierte Furcht vor unbestimmten, aber nachteiligen Konsequenzen eines Übels, das nicht notwendig später eintreten, sondern infolge der durch die Gemütsbeschaffenheit des Betroffenen bestimmten Zwangslage bloß möglich erscheinen muss, den Tatbestand des § 870 ABGB, wenn jemand eine solche Stimmungslage bewusst ausnützt, um anderen durch die rechtswidrige Verweigerung bestimmter Mitwirkungshandlungen einen rechtsgeschäftlichen Vorteil abzunötigen, der ihm sonst - wegen eines längst erwiesenen Mangels an fachlicher Qualifikation - nicht (mehr) eingeräumt worden wäre. (T2)

3 Ob 130/19tOGH29.08.2019

Beisatz: Eine nicht ernst gemeinte Drohung begründet nicht Arglist. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19700203_OGH0002_0040OB00504_7000000_001

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