OGH 5Ob267/69 (RS0060830)

OGH5Ob267/6910.12.1969

Rechtssatz

Das Neuerungsverbot gilt nicht in der Frage, ob der Rekurswerber zum Rechtsmittel legitimiert ist (hier: ob der Rekurswerber (Universalrechtsnachfolger) Rechtsnachfolger der durch die berichtigte Grundbuchshandlung benachteiligten Person ist).

Normen

GBG §122 Abs2 D
IO §252
ZPO §504

5 Ob 267/69OGH10.12.1969
8 Ob 288/98fOGH26.11.1998

Vgl auch; nur: Das Neuerungsverbot gilt nicht in der Frage, ob der Rekurswerber zum Rechtsmittel legitimiert ist. (T1) Beisatz: Hier: Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat in seinem Rekurs darauf verwiesen, daß die im Konkursverfahren geltend gemachten Dienstnehmerforderungen nach § 11 Abs 1 IESG auf ihn übergegangen seien und ua vorgebracht, daß den betroffenen Arbeitnehmerinnen Insolvenz-Ausfallgeld zuerkannt worden sei. (T2)

8 Ob 145/18hOGH24.10.2018

Auch; nur T1; Beisatz: Dies gilt aber dann nicht, wenn der Rechtsmittelwerber im Verfahren der Vorinstanz bereits Gelegenheit zur Erstattung des erforderlichen Tatsachenvorbringens vorfand. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19691210_OGH0002_0050OB00267_6900000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)