OGH 3Ob126/69 (RS0000987)

OGH3Ob126/6926.11.1969

Rechtssatz

Unter anspruchshemmenden Tatsachen sind bei Unterhaltstiteln alle Umstände, die ein Ruhen des Unterhaltsanspruchs zur Folge haben, zu verstehen. Wenn sich die aufhebende oder hemmende Tatsache nur auf die Zeit eines eigenen hinreichenden Einkommens der Beklagten bezieht, also zeitlich begrenzt ist, hat der Urteilsspruch im Oppositionsstreit nur dahin zu lauten, daß der Anspruch gehemmt ist.

Normen

EO §35 Af
EO §35 E

3 Ob 126/69OGH26.11.1969

Veröff: EvBl 1970/135 S 216

3 Ob 112/73OGH19.06.1973

Vgl aber; Veröff: EvBl 1973/266 S 552

3 Ob 125/79OGH19.09.1979

Vgl aber; Veröff: EFSlg 34565

3 Ob 2/80OGH21.01.1981

Vgl; nur: Unter anspruchshemmenden Tatsachen sind bei Unterhaltstiteln alle Umstände, die ein Ruhen des Unterhaltsanspruchs zur Folge haben, zu verstehen. (T1) Beisatz: "Ruhen" der Unterhaltsverpflichtung wegen Bestandes einer Lebensgemeinschaft bedeutet Nichtbestand des Anspruches, also zeitweiliges Erlöschen im Sinne des § 35 Abs 1 EO. (T2)

3 Ob 61/88OGH27.05.1988

Vgl; Beis wie T2

3 Ob 70/92OGH27.08.1992

Auch; Beisatz: Ein Urteil auf Ruhen der Unterhaltsverpflichtung hat den Titel nicht vernichtet; die betreibenden Partei muß daher keine Entscheidung erwirken, daß ihr Unterhaltsanspruch wieder aufgelebt ist. Vielmehr muß der Verpflichtete seine Einwendungen gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten der betreibenden Partei die Exekution bewilligt wurde, geltend machen. (T4) Veröff: RPflSlgE 1993/76 = ÖA 1993,112

3 Ob 204/99tOGH22.03.2000

Auch; Beis wie T2

3 Ob 209/99bOGH20.06.2000

Auch; Beis wie T4

2 Ob 122/06iOGH31.01.2007

Auch; Beis wie T4

3 Ob 132/07vOGH28.06.2007

Vgl; Beis wie T2

6 Ob 13/19hOGH27.02.2019

Vgl auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19691126_OGH0002_0030OB00126_6900000_001

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