OGH 12Os2/69 (RS0091699)

OGH12Os2/695.11.1969

Rechtssatz

Wenn jemand, ohne ein weiteres Rechtsgut zu verletzen, den aus einer Straftat gezogenen Vorteil zu behalten versucht, indem er etwa durch die Vorlage falscher Privaturkunden eine Wiederaufnahme des Abgabenbemessungsverfahrens und die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens zu verhindern versucht, dann liegt Schadensidentität vor. Gehört zum Tatbestand eines Finanzvergehens der Eintritt eines bestimmten Erfolges, so beginnt die Verjährung für alle an diesem Vergehen Mitschuldigen ebenso wie für die Haupttäter nicht vor Eintritt dieses Erfolges.

Anmerkung: Zur Verjährung siehe insoweit § 58 Abs 1 StGB.

 

Normen

StGB §12 C
StGB §28 Cb
StGB §58
FinStrG §11
FinStrG §13
FinStrG §31

12 Os 2/69OGH05.11.1969

Veröff: SSt 40/49 = EvBl 1970/174 S 277 = JBl 1970,210

12 Os 95/02OGH12.02.2004

Vgl auch; nur: Gehört zum Tatbestand eines Finanzvergehens der Eintritt eines bestimmten Erfolges, so beginnt die Verjährung für alle an diesem Vergehen Mitschuldigen ebenso wie für die Haupttäter nicht vor Eintritt dieses Erfolges. (T1)

13 Os 118/18dOGH13.03.2019

nur T1; Beisatz: Es sei denn, das Erfolgsdelikt (hier § 33 Abs 1 FinStrG) verbleibt im Versuchsstadium. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19691105_OGH0002_0120OS00002_6900000_002

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